Allgemeine Beförderungsbedingungen

für die AktivArena am Kolben GmbH & Co. KG


(Stand: 01.12.2024)

Die nachstehenden Beförderungsbedingungen basieren auf: der Bekanntmachung Nr. 2/80 (49036 A) über die Anmeldung der Empfehlung „AIlgemeine Beförderungs-bedingungen für Bergbahnen“ vom 09. Januar 1980 (Bundesanzeiger Nr. 15 vom 23. 1.1980), OITAF Empfehlungen sowie den Seilbahnvorschriften der Bundesländer auf Basis der Verordnung EU 2016/424 über Seilbahnen und der Europäischen Normen, sowie dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

1. Geltungsbereich

(1) Die durch Aushang und Internet (www.kolbensattel.de) bekannt gemachten Allgemeinen Beförderungsbedingungen und die Benutzungsbedingungen der Sportbahn Wiegand – Alpine Coaster sind Bestandteile des Beförderungsvertrages und gelten für die Beförderung von Personen und Sachen und beim Aufenthalt auf dem Seilbahngelände der AktivArena am Kolben GmbH & Co. KG.

(2) Zum Seilbahngelände gehören die Seilbahn-, Schlepplifte, Seillifte, Schlepp- und Seillifttrassen, der Alpine Coaster mit Speicherkreisel, An- und Abhängebereichen, Schienenbahnen, Stationen, Stau- und Warteräumen, Bahnsteigen und deren Zugänge, sowie der Bergabenteuerspielplatz und die Bogenparcours.

(3) Soweit für Wanderwege, Abfahrtsstrecken usw. eine Haftung der Seilbahn nach den Grundsätzen der Verkehrssicherungspflicht oder aus anderen Gründen besteht, wird auf § 9 verwiesen. Über deren Benutzung entscheidet der Benutzer eigenverantwortlich in freier Einschätzung seiner persönlichen Befähigung; auf die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen sowie auf international anerkannte

         Verhaltensregeln (z.B. FIS-Verhaltensregeln für Skifahrer und Snowboarder, Verhaltensregeln für Rodler sowie DSV-Tipps) wird hingewiesen. Pisten- und Wegekennzeichnungen müssen im eigenen Interesse beachtet werden.

(4) Der Beförderungsvertrag mit der Kolbensesselbahn, den Schlepp- und Seilliften und dem Alpine Coaster dauert nur bis zum Betriebsschluss der Anlagen. Alle Ski- und Rodelpisten sind ab Betriebsschluss aus Sicherheitsgründen für die Pistenpräparierung auf Anordnung der Gemeinde Oberammergau generell zwischen 6 Uhr und Betriebsaufnahme und nach Betriebsschluss bis 22 Uhr gesperrt. Nach Betriebsschluss endet die Verkehrssicherungspflicht.

2. Ordnung und Sicherheit

(1) Allgemein gültige Bestimmungen:

  1. Schilder zur Regelung des Verhaltens der Fahrgäste sind verbindlich (auch im Skigebiet und an den Rodelbahnen).
  1. Vom Bahnpersonal gegebene Anweisungen zur Durchführung des Betriebes, zur

         Aufrechterhaltung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung innerhalb der Bahnanlagen, im Bahnverkehr auf Pisten und Rodelbahnen ist unverzüglich Folge zu leisten.

  1. Es ist insbesondere untersagt:
  1. die Bahnanlage und die Räume in den Stationen, die nicht bestimmungsgemäß der Allgemeinheit oder den Fahrgästen geöffnet sind, zu betreten,
  2. die Anlagen, die Betriebseinrichtung und die Fahrbetriebsmittel zu beschädigen oder zu verunreinigen, Hindernisse zu schaffen, die Bahnen oder Fahrbetriebsmittel unbefugt in Bewegung zu setzen oder anzuhalten, die dem Betrieb oder der Verhütung von Unfällen dienenden Einrichtungen zu betätigen, andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen oder die Stützen zu besteigen,
  3. an anderen als dazu bestimmten Stellen und als der dazu bestimmten Seite der Fahrzeuge/Fahrbetriebsmittel ein- und auszusteigen,
  4. d) die Fahrzeuge/Fahrbetriebsmittel – auch im Falle einer Störung – außerhalb der Stationen zu verlassen,
  5. e) auf dem Bahngelände und während der Beförderung zu rauchen,
  6. f) Gegenstände außerhalb der Fahrbetriebsmittel oder der Lifttrasse herauszuhalten, während der Fahrt Gegenstände wegzuwerfen sowie sich von den Stützen der Anlage abzustoßen.
  7. Nach Beendigung der Fahrt sind die Fahrbetriebsmittel sowie Ausstiegsstellen in der angezeigten Richtung zügig zu verlassen.
  8. Mitgeführtes Sportgerät darf nicht die Sicherheit Dritter gefährden.

(2) Bestimmungen für die Beförderung mit der Sesselbahn:
Insbesondere ist zu beachten:

  1. Das mutwillige Schaukeln mit und in den Fahrbetriebsmitteln in Längs- und Querrichtung, sich hinauslehnen, aufstehen sowie das Platzwechseln während der Fahrt sind verboten.
  2. Kinder unter 1.25 m dürfen Sesselbahnen nur benutzen, wenn sie in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert werden. Diese muss unmittelbar neben dem Kind sitzen, d.h. es darf kein Leerplatz entstehen. Die Aufsichtsperson muss in der Lage und bereit sein, dem Kind, mit dem sie auf einem Sessel fährt, die erforderliche Hilfestellung zu leisten, insbesondere bei der Handhabung des Schließbügels. Außerdem hat die Aufsichtsperson die Aufgabe zu beurteilen, ob ein Kind fähig ist, eine Sesselbahn zu benutzen und sich entsprechend zu verhalten. Die Aufsichtsperson muss dem Kind die Regeln zur Benutzung einer Sesselbahn und die erforderlichen Verhaltensweisen – auch bei Stillstand der Bahn – erklären.
  3. Ein einzelnes Kleinkind darf auf dem Schoß einer Aufsichtsperson befördert werden, wenn sich der Schließbügel noch richtig schließen lässt. In diesem Fall darf die Aufsichtsperson kein weiteres Kind unter 1,25 m begleiten.
  1. Die Beförderung von Kindern in Gruppen kann einer speziellen Regelung vorbehalten bleiben.

(3) Bestimmungen für die Beförderung mit Schleppliften:

  1. Die Benutzung eines Schleppliftes setzt voraus, dass der Fahrgast die erforderliche Übung und Fertigkeit für die sichere Beförderung besitzt, damit er sich selbst, Dritte und den Betriebsablauf nicht gefährdet.
  2. Schlepplifte sind bestimmungsgemäß zu benutzen. Es ist insbesondere nicht gestattet:
  3. a) weitere Personen mitzuschleppen; das Mitnehmen von Kindern kann vom

         Bahnpersonal zugelassen werden,

  1. b) mutwillig aus der Spur zu fahren (Slalomfahren),
  2. c) sich ohne Notlage nur mit den Händen am Bügel festzuhalten und schleppen

         zu lassen, es sei denn, dass die Bauart des Schleppliftes dies erfordert,

  1. d) den Schleppbügel zwischen die Beine zu nehmen, soweit es sich nicht um Schleppteller handelt,
  2. e) die Schlepptrasse außer zur Beförderung zu betreten.
  3. Der Fahrgast hat darauf zu achten, dass lose Kleidungsstücke (Gürtel, Schal, usw.) sowie langes Haar nicht in die Nähe des Bügelseiles gebracht werden. Am besten in der Kleidung verwahren.
  1. Das Queren der Schlepptrasse ist nur an den dafür vorgesehenen Kreuzungen erlaubt und hat zügig ohne Gefährdung Dritter zu erfolgen; der Schleppbetrieb hat Vorrang.
  2. Die Fahrt kann nur an der Talstation begonnen und an der Bergstation beendet werden. Bei einem Sturz während der Fahrt sind die Schleppbügel sofort freizugeben; die Schlepptrasse ist unverzüglich ohne Gefährdung Dritter freizumachen.
  3. Die Benutzung von Schleppliften mittels Schlitten ist nicht gestattet; ausgenommen ist die Beförderung von Rettungsgeräten.
  1. Die Benutzung von Schleppliften mit Skibobs bzw. Snowbikes setzt eine entsprechende Übung mit diesem Gerät voraus. Die Beförderung ist stehend, wobei der Skibob zwischen den Beinen mitgeführt wird, oder sitzend zulässig.
  1. Die Benützung von Personen mit Monoski, Snowboard, Swingboard, Firngleitern, Telemarkski, Langlaufski usw. setzt eine entsprechende Übung mit diesem Gerät voraus. Monoski, Snowboard und Swingboard müssen mittels Fangriemen am Fuß des Benutzers festgeschnallt oder mit Stoppern ausgerüstet sein.

(4) Bestimmungen für die Benutzung des Alpine Costers:

Hierzu wird auf die Benutzungsbedingungen der Sportbahn Wiegand –Alpine Coaster gemäß DIN ISO 19201 verwiesen, die öffentlich aushängen und im Internet auf der Internetseite www.kolbensattel.de öffentlich zugänglich hinterlegt sind.

3.  Beförderung von Personen

(1) Der Fahrgast hat Anspruch auf Beförderung, soweit nach dem Bayerischen Eisenbahn- und Seilbahn-Gesetz oder sonstigen Vorschriften eine Beförderungspflicht besteht und die Beförderung mit den vorhandenen Anlagen möglich und zulässig ist. § 8 bleibt unberührt.

(2) Die Beförderungszeiten werden durch Aushang bekannt gemacht.

(3) Auf begründetes Verlangen von Fahrgästen mit Mobilitätseinschränkungen werden die Fahrbetriebsmittel zum Ein- und Aussteigen angehalten oder es wird ihre Geschwindigkeit herabgesetzt. Eine Gewähr für die Eignung der Anlagen zur Beförderung von Fahrgästen mit Mobilitätseinschränkungen wird nicht übernommen. Das Seilbahnunternehmen übernimmt keine Haftung für Schäden, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen des Fahrgastes verursacht werden und die die Bahn nicht zu vertreten hat. Gesundheitliche Einschränkungen des Fahrgastes sind dem Bahnpersonal vor Fahrtantritt unaufgefordert mitzuteilen.

4. Beförderung von Sachen

(1) In der Kolbensesselbahn ist die Mitnahme von Tieren, Handgepäck und Sportgeräten usw. nur insoweit gestattet, als dadurch keine unzumutbaren Belastungen und keine Gefahren für Personen, Sachen oder die Bahn entstehen. Sportgeräte sind – soweit vorhanden – in den dafür bestimmten Haltevorrichtungen unterzubringen. Bei der Beanspruchung zusätzlichen Fahrgastraumes kann die Bahn hierfür Zusatzentgelte verlangen.

(2) Die Mitnahme von Schusswaffen, explosionsfähigen, leicht entzündbaren oder ätzenden Stoffen, ist verboten, es sei denn, dass sie von Personen in Ausübung hoheitlicher Aufgaben oder von Jagdberechtigten mitgeführt werden. Für jeglichen Schadensfall aus der Mitführung dieser Gegenstände tragen die Berechtigten selbst oder ihre Dienstherren die uneingeschränkte Haftung.

(3)   Schlitten werden von der Kolbensesselbahn nur befördert, wenn diese von der AktivArena am Kolben-GmbH & Co. KG für die Anhängevorrichtung an den Sesseln geeignet, sowie bei der Fahrt gut steuerbar und lenkbar sind. Diese sicherheitstechnische Festlegung trifft die AktivArena am Kolben-GmbH & Co. KG.

(4)   Fahrräder werden mit der Kolbensesselbahn wegen Gefährdung anderer Personen auf den Forststraßen und Wanderwegen nicht befördert.

5.  Ausschluss von Beförderung / Entzug des Fahrausweises

(1) Von der Beförderung können Personen ausgeschlossen werden,

  1. die gegen die Beförderungsbedingungen verstoßen oder die Anweisungen des Bahnpersonals nicht befolgen.
  2. die durch eigenes Fehlverhalten – auch beim Anstellen – für Fahrgäste/Dritte eine unzumutbare Belästigung darstellen oder Betriebsablauf erheblich stören.
  1. bei denen Anzeichen von Kontrollverlust (Trunkenheit o.ä.) vorhanden sind.
  2. die sich ohne gültigen Fahrausweis oder mit einer auf eine andere Person        ausgestellte    Fahrberechtigung befördern lassen oder Fahrkarten außerhalb       der offiziellen Verkaufsstellen erwerben.
  3. die mit ansteckenden bzw. ekelerregenden Krankheiten behaftet sind oder den Anstand verletzen.

(2) Der Fahrausweis kann Personen insbesondere dann zeitweise oder auf Dauer entzogen werden, die

  1. die Sicherheit an Seilbahnanlagen gefährden.
  2. Verbote, Gebote und Hinweise missachten oder die Anweisungen des Bahnpersonals nicht befolgen,
  1. gesperrte Pisten befahren oder die bezeichnete Wald-, Wild- und Schongebiete betreten oder befahren,
  2. durch Missachtung der FIS-Regeln Dritte gefährden oder verletzen,
  3. sich betriebsschädigend gegenüber der AktivArena am Kolben GmbH & Co. KG verhalten.

(3) Der Fahrpreis wird in o.g. Fällen nicht erstattet. Der rechtmäßige Ausschluss von der Beförderung oder der Entzug des Fahrausweises begründet keinen Anspruch auf Schadensersatz. Eine Anzeige im Straf- oder Bußgeld-Verfahren bleibt vorbehalten.

6. Fahrpreise und Fahrausweise

(1) Die Benutzung der Anlagen ist nur Personen gestattet, für die ein Fahrausweis gelöst ist. Der Fahrgast ist verpflichtet, auf Verlangen den Fahrausweis jederzeit zur Prüfung vorzulegen und diesen bestimmungsgemäß bei sich zu tragen.

(2) Die Fahrpreise werden durch Aushang bekannt gegeben.

(3)  Anspruch auf ermäßigte Fahrpreise für Gruppen besteht nur, wenn diese geschlossen angereist sind. Gruppen, die erst am Ort der Beförderung zusammengestellt werden, können als solche nicht anerkannt werden. In Zweifelsfällen haben die Fahrgäste die Voraussetzung für eine Ermäßigung des Fahrpreises nachzuweisen.

(4) Bei Verlust wird grundsätzlich kein Ausgleich gewährt. Bei Nicht- oder nur teilweiser Benutzung wird im Grundsatz auch kein Ausgleich gewährt (Ausnahme § 6 Abs. 5).

(5) Teilrückvergütungen für Mehrtagesskipässe nach Wintersportunfällen erfolgen nur auf Antrag und bei ärztlich bestätigtem Unfall / Krankheit und unverzüglicher Hinterlegung des Skipasses an einer Skipassverkaufsstelle. Für die Rückvergütung ist nicht der Tag des Unfalles maßgebend, sondern der Tag der Hinterlegung. Das Ausmaß der Rückerstattung errechnet sich aus den Tarifbestimmungen.

(6) Die Fahrausweise sind nicht übertragbar.

(7)   Für Inhaber von persönlichen Zeitfahrausweisen besteht Ausweispflicht. Kinder und Jugendliche müssen sich über ihr Alter ausweisen, sofern das Alter nicht aufgrund der Körpergröße einwandfrei festgestellt werden kann.

(8) Einzelfahrkarten sind nur am Lösungstag gültig; nicht genutzte Teilstrecken verfallen und werden nicht zurückerstattet.

(9) Außerdem erfolgt im Grundsatz keine Rückvergütung bei Schlechtwetter, Abreise, Krankheit, Sperrung von Abfahrten und Ausfall von Anlagen aus technischen oder betrieblichen Gründen.

7.  Kartenmissbrauch – Erhöhtes Beförderungsentgelt

(1) Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet, wenn er:

  1. sich keinen gültigen Fahrausweis beschafft hat,
  2. sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen jedoch bei einer Überprüfung nicht vorweisen kann,
  3. den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich beim Durchschreiten der Sperre oder Kontrolle entwertet hat oder entwerten ließ,
  4. den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Überprüfung vorlegt,
  5. widerrechtlich einen Fahrausweis benutzt oder mit einem gefälschten Fahrausweis oder gefälschten Gutschein angetroffen wird.

Eine Anzeige im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt vorbehalten. Die Vorschriften unter den Nummern 1 und 3 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen oder die Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.

(2) Das erhöhte Beförderungsentgelt des Abs. 1 beträgt das 5-fache des für diese Beförderung vorgesehenen Fahrpreises, mindestens jedoch € 50,00.

(3) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Falle von Abs. 1 Nr. 2 auf einen Zuschlag von € 10,00 wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag der Bahn gegenüber nachweist, dass er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen Fahrausweises war.

(4) Etwaige weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

8. Entbindung von der Beförderungspflicht

Ereignisse höherer Gewalt, z.B. ungewöhnliche Witterungsverhältnisse, sowie Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, betriebliche Gründe oder unvorhersehbare Umstände, die die Sicherheit des Fahrbetriebes beeinträchtigen können, lassen die Beförderungspflicht um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit verschieben oder wegen nicht behebbaren oder nicht zeitgerechten Behebungen entfallen.

9. Haftung und Schadenersatz

(1) Die Bahn haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Personenschäden.

(2) Für Sach- und Vermögensschäden haftet die Bahn nur, wenn ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Fahrgast vertrauen darf. Die Haftung ist hierbei auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Bahn.

(4) Ferner haftet die Bahn nicht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 8.

10. Streitbeilegungsverfahren (nach § 36 VSBG)

An Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nimmt die Bahn nicht teil. Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht nicht.

11. Drehgenehmigungen und Fotoerlaubnisse

(1) Aufnahmen für private, nicht kommerzielle Zwecke bedürfen keiner Genehmigung seitens der AktivArena am Kolben GmbH & Co. KG. Es sind die datenschutz-rechtlichen Bedingungen zu beachten.

(2) Ansonsten gilt: In allen Gebäuden, Beförderungsmitteln sowie auf dem Gelände der AktivArena am Kolben GmbH & Co. KG ist es nur mit einer „Drehgenehmigung“, ausgestellt durch die AktivArena am Kolben GmbH & Co. KG, gestattet, Foto- und Filmaufnahmen durchzuführen.

12. Drohnenaufnahmen

Drohnenaufnahmen sind nur mit einer „Drehgenehmigung“, ausgestellt durch die AktivArena am Kolben GmbH & Co. KG gestattet, wenn der Drohnenflieger einen „Drohnenführerschein“ sowie eine Drohnenhaftplichtversicherung (mind. 25 Mio. Euro Deckungssumme) besitzt und dafür einen Nachweis vorlegt.

13. Datenschutz und Videoüberwachung

(1) Eine Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten des Fahrgastes erfolgt unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

(2) Zur Gewährleistung der Sicherheit der Fahrgäste, des Seilbahnbetriebs und des Alpine Coasters, sowie zur Vermeidung missbräuchlicher Nutzung von Fahrausweisen werden die Zugangsbereiche und der Start und Zielbereich des Alpine Coasters auch zeitweise mit einer Videoanlage überwacht. Dies wird durch Hinweisschilder erkennbar gemacht. Der Fahrgast ist mit der Videoüberwachung und der Aufzeichnung von Bildern einverstanden. Die Aufzeichnung erfolgt im Rahmen der Vertragserfüllung sowie im berechtigten Interesse u.a. zur Wahrung des Hausrechts und der betrieblichen Sicherheitsinteressen. Die Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind. Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung werden eingehalten.

14. Verjährung

Die Verjährungsfrist bemisst sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort ist der Sitz der Bahn.

(2) Gerichtsstand für alle Klagen gegen die Bahn ist das für den Sitz der Bahn örtlich und sachlich zuständige Gericht.

16. Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Beförderungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Vorschriften verbindlich.

Oberammergau, 01.12.2024

AktivArena am Kolben GmbH & Co. KG, Kreislainenweg, c/o Warbergstraße 28, 82487 Oberammergau

Benutzungsbedingungen Sportbahn Wiegand – Alpine Coaster

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